Touristen als Untermieter? Die Entscheidung des Bundesgerichtshof…

…fiel am 08. Januar 2014. Demnach beinhalte eine übliche Erlaubnis zur Untervermietung nicht die Vermietung von Wohnraum an Touristen. Begründet wurde die Entscheidung mit dem Aspekt, dass sich die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen von einer gewöhnlich Untervermietung unterscheide, da diese in der Regel auf eine gewisse Dauer angelegt sei.

Mieter, die künftig dennoch Ihre Wohnung an Touristen ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters untervermieten, müssen mit einer Kündigung sowie einer folgenden Räumungsklage seitens des Vermieters rechnen.

Den Urteilsfall VIII ZR 210/13 können Sie in der Pressemitteilung Nr. 4/2014 des BGH nachlesen.