Rechtsprechung des BGH zum Thema Schadenersatz im Mietrecht

Am 28. Februar 2018 urteilte das BGH in einem Rechtsstreit zu Gunsten der Vermieter. Um einen Anspruch auf Schadenersatz zu begründen, muss keine Fristsetzung zur Schadenbeseitigung vom Vermieter gesetzt worden sein. Bei Beschädigung einer Mietsache kann der Vermieter statt einer Schadenbeseitigung auch einen Geldersatz verlangen ohne zuvor eine Frist gesetzt zu haben. Anders verhält es sich jedoch bei den Schönheitsreparaturen. Verlangt der Vermieter hier Ersatz, muss er dem Mieter zunächst die Gelegenheit zur Erfüllung der Leistungspflicht (in diesem Fall die geschuldeten Schönheitsreparaturen) geben. Den genauen Fall können Sie unter dem Zeichen BGH, Urteil v. 28.2.2018, VIII ZR 157/17 im Internet nachlesen.