Betriebskosten – Was versteht man darunter eigentlich?
Betriebskosten werden gerne als Synonym für den Begriff Nebenkosten bezeichnet. Diese Annahme ist allerdings falsch. Bei Betriebskosten handelt es sich um die Kosten, welche dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlage, Einrichtungen und des Grundstücks entstehen, § 1ABS. 1 Betriebskostenverordnung(BetrKV). Sie sind also lediglich ein Teil der Nebenkosten. Wichtig ist hierbei das es sich um laufende Kosten handelt, welche also dauerhaft entstehen.
Einmalige Kosten, wie beispielsweise die einmalige Sperrmüllabfuhr, fallen nicht unter den Begriff Betriebskosten. Auch die Verwalter- und Instandhaltungskosten zählen nicht zu den Betriebskosten.
Zu beachten ist auch, dass der Vermieter grundsätzlich für das Erstellen einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung verantwortlich ist, in welcher die Betriebskosten aufgeführt werden und vom Mieter nachvollzogen werden können.
Zu den Betriebskosten zählen folgende Kosten:
- laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, Grundsteuer
- Wasserversorgung und Entwässerung
- Betrieb der zentralen Heizungsanlage und Abgasanlage
- Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
- Betrieb eines Personen- oder Lastenaufzugs
- Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- Straßenreinigung/Müllabfuhr
- Gartenpflege
- Beleuchtung, Kosten für die Außenbeleuchtung und Flure
- Schornsteinreinigung
- Sach- und Haftpflichtversicherung
- Hauswart
- sonstige Betriebskosten im Sinne des § 1 BetrKV, die von Nummern 1 bis 15 nicht erfasst sind.
Sollten Sie weiteres Interesse an dem Thema Betriebskosten haben, schauen Sie doch einfach mal im Internet nach. Hier gibt es auch interessante Ratgeber zum Thema Betriebskostenabrechnung und dessen Prüfung.